Auftragsvergaben durch öffentliche Auftraggeber, wie das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw), Behörden und Dienststellen der Landesverteidigung, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben wie Polizei, BKA und andere Sicherheitsbehörden (BOS), aber auch durch staatliche und gemeinnützige Forschungseinrichtungen, unterliegen den Vorgaben des Vergaberechtes. Für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen gibt es mit der VSVgV (Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit) und dem neu geschaffenen Abschnitt 3 der VOB/A-VS eigene Sonderregeln, die sich deutlich von den für die Vergabe sonstiger öffentlicher Aufträge geltenden Regelungen unterscheiden. Die speziellen Sicherheits- und Geheimschutzanforderungen von militärischen Aufträgen, von zivilen Verschlusssachenaufträgen und damit zusammenhängenden Bauaufträgen im Sinne des § 104 GWB stehen im direkten Gegensatz zu den für den allgemeinen Beschaffungsmarkt geltenden Transparenzgrundätzen. Für die Erstellung der Leistungsbeschreibung, die Wahl des Vergabeverfahrens (Verhandlungsverfahren als Regelverfahren), die Eignungsprüfung und insbesondere auch hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen besondere Verfahrenserleichterungen. Im Fall der Vergabe von sicherheitsindustriellen oder verteidigungsindustriellen Schlüsseltechnologien kann nach Art. 346 AEUV auf die Durchführung eines Vergabeverfahrens unter Umständen ganz verzichtet werden oder muss dieses jedenfalls nur eingeschränkt stattfinden. Der seit der Zeitenwende entstandene Zeitdruck und das BwBBG (Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr) haben zu vermehrten Direktvergaben und weiter eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten geführt.
Die genaue Kenntnis der Rechtsprechung der Vergabekammern und der Vergabesenate kann für den Erfolg im Vergabeverfahren und/oder einem eventuellen Vergabenachprüfungsverfahren entscheidend sein. Ohne die Einhaltung spezifischer Vorgaben des Geheimschutzes kommt eine erfolgreiche Teilnahme an Verteidigungs- und Sicherheitsvergaben mangels Eignungsnachweis von vorneherein nicht in Betracht. Besonderes Augenmerk ist bei eventuellen Vertragsverhandlungen im Verhandlungsverfahren darauf zu legen, dass über langlaufende Verträge Investitionssicherheit gewährleistet ist und andererseits ausreichende Reaktions- und Anpassungsmöglichkeiten bei der Leistungsbeschaffung bzw. Leistungsbereitstellung verbleiben. Bei Forschungs- und Entwicklungsverträgen ist darauf zu achten, dass eine angemessene Verteilung der Nutzungsrechte und der Rechte zur Verwertung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse geregelt wird.
Wir begleiten unsere Mandanten seit vielen Jahren in komplexen Vergabeverfahren, u.a. zu F&E Verträgen, Lizenzverträgen, Hochtechnologien und Infrastrukturprojekten. Wir sichern eine fehlerfreie Angebotsabgabe ab und führen zielgerichtete Vertragsverhandlungen. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrungen aus zahlreichen Rüge- und Vergabenachprüfungsverfahren vor allen Vergabekammern der Länder, den Vergabekammern des Bundes, den Vergabegerichten und dem Europäischen Gerichtshof.