Das Bundesverwaltungsgericht hat am 09.10.2025 entschieden, dass eine erwerbstätige Person, die sich im Oktober 2021 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus in Quarantäne befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz verlangen kann, wenn sie die damals öffentlich empfohlene Impfung trotz ausreichender Möglichkeit nicht in Anspruch genommen hat.
Die Vorinstanzen hatten gegenteilig entschieden und das Land zur Zahlung der Entschädigung verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hatte angenommen, dass der Kläger die Absonderung durch Inanspruchnahme der Impfung nicht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG „hätte vermeiden können“. Denn der VGH meinte, durch Inanspruchnahme der Impfung hätte die Absonderung nur vermieden werden können, wenn die Impfung mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ eine Infektion vermieden hätte. Das verlange, so der VGH, eine Wirksamkeit der Impfung gegen eine Infektion von „90 Prozent“ oder jedenfalls nicht deutlich darunter. Die COVID-19-Impfung hatte im Oktober 2021 eine Wirksamkeit von ca. 72 Prozent.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Revision des Landes Baden-Württemberg, hob die vorinstanzlichen Urteile auf und wies die Klage ab. Der Kläger hätte eine Infektion und die Absonderung im Sinne der Vorschrift vermeiden können, soweit die Impfung überhaupt eine Wirksamkeit (auch) gegen Infektionen mit dem Virus habe. Ausreichend für die Vermeidbarkeit sei schon die Möglichkeit der Vermeidung der Infektion.
OPPENLÄNDER Rechtsanwälte hat das Land Baden-Württemberg in dem Verfahren vertreten. Tätig waren: Dr. Malte Weitner (Litigation, Staatshaftung, IfSG), Dr. Maximilian Stützel (Öffentliches Recht, Verfassungsrecht).