Das Landgericht Stuttgart hat die Entschädigungsklage der B.H. Holding GmbH (Muttergesellschaft von Woolworth und Tedi) in Höhe von über 32 Millionen Euro abgewiesen. Hintergrund war die behördlich angeordnete Schließung auch von Non-Food-Einzelhandelsgeschäften während der Corona-Lockdowns 2020 und 2021.
Die Entscheidung der 7. Zivilkammer lautet:
- Die Corona-Verordnungen waren rechtmäßig und verhältnismäßig.
- Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot lag nicht vor, da die Privilegierung einzelner Betriebe, die für das tägliche Leben unverzichtbare Produkte verkaufen, durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt war. Der Umstand, dass dem privilegierten Einzelhandel mit Mischsortiment auch der Verkauf von Waren erlaubt wurde, die nicht der Grundversorgung dienen, war ebenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Land konnte davon ausgehen, dass der Verkauf von anderen Produkten in untergeordnetem Umfang zu keinem zusätzlichen Anstieg der durch die Öffnung des Lebensmitteleinzelhandels ohnehin geschaffenen Infektionsquellen führen würde. Gleichzeitig konnte das Land davon ausgehen, dass eine Öffnung des Non-Food-Einzelhandels voraussichtlich einen erheblichen Anstieg dieser Infektionsquellen nach sich ziehen würde.
OPPENLÄNDER hat das Land Baden-Württemberg in dem Verfahren vertreten. Tätig waren: Dr. Malte Weitner (Litigation & Arbitration), Dr. Maximilian Stützel (Öffentliches Recht, Verfassungsrecht) und Anton Müller (Litigation & Arbitration).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.