Dr. Matthias Ulshöfer und Dr. Joachim Ott haben in einem Grundsatzverfahren vor dem Sozialgericht München für ein internationales Pharmaunternehmen unberechtigte Schadensersatzforderungen aus Arzneimittelrabattverträgen erfolgreich abgewehrt. Die Klagen einer großen Krankenkasse wurden per „Stuhlurteil“ abgewiesen.
Die Urteile haben erhebliche Bedeutung für die Generikabranche. Einige gesetzliche Krankenkassen sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, pharmazeutische Unternehmen mit hohen Schadensersatzforderungen zu konfrontieren. Die Berechtigung solcher Forderungen war stets hoch umstritten. Regelmäßig werden die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten in den öffentlich ausgeschriebenen Rabattverträgen nach § 130a SGB V abschließend geregelt. Für Schadensersatzforderungen, die über die vertraglichen Regelungen hinausgehen, gibt es keinen Raum. Pharmazeutische Unternehmen müssen solche Forderungen bei der Kalkulation ihres Rabattangebotes auch nicht mit einpreisen.
OPPENLÄNDER Rechtsanwälte beschäftigt sich seit vielen Jahre intensiv mit der Ausschreibung von Arzneimittelrabattverträgen, bei denen die gesetzlichen Krankenkassen einzelnen Pharmaunternehmen die exklusive Belieferung aller Patienten mit einem bestimmten Wirkstoff zusichern und sich im Gegenzug hohe Rabattzahlungen auf den Abgabenpreis zusichern lassen. Neben den vergaberechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der europaweiten Ausschreibung der Arzneimittelverträge stellen sich in letzter Zeit zunehmend Fragen bei der Abwicklung solcher Verträge.