In einem Grundsatzurteil zur Auslegung der Landesverfassung hat der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg sowohl den Spielraum des Gesetzgebers im Wahlrecht gestärkt als auch das Recht des Volkes, als Volksgesetzgeber im Wege der direkten Demokratie tätig zu werden. Das Innenministerium hatte ein politisch von der FDP initiiertes Volksbegehren mit dem Titel „XXL-Landtag verhindern!“ als unzulässig abgelehnt. Grund war die Annahme, dass die Reduzierung von 70 auf 38 Wahlkreisen zu wenig von der verfassungsrechtlichen Vorgabe der Persönlichkeitswahl übrig lässt. Das hat der Verfassungsgerichtshof anders gesehen und damit den von OPPENLÄNDER vertretenen Vertrauensleuten des Volksbegehrens Recht gegeben.
OPPENLÄNDER vertritt regelmäßig Staatsorgane und Unternehmen vor Verfassungsgerichten. Hier gehörten zum Team neben Prof. Dr. Christofer Lenz und Dr. Henrike Schulte auch Dr. Maximilian Stützel und Annika Witte-Paz. Auch OPPENLÄNDER Partner Dr. Torsten Gerhard und Rechtsanwältin Dr. Vera Dörrfuß führen Verfahren verfassungsgerichtlicher Art.
Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg
Volksbegehren gegen größeren Landtag zugelassen, Artikel der F.A.Z., 28.02.2025
Verfassungsgerichtshof: Volksbegehren gegen „XXL-Landtag“ ist zulässig, Beitrag des SWR, 28.02.2025