Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20.05.2026 (Az. 4 U 168/25) die Berufung eines großen Non-Food-Handelskonzerns gegen das Land Baden-Württemberg zurückgewiesen und damit das klageabweisende Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt. Die Klägerin hatte Entschädigungsansprüche wegen der während der Corona-Pandemie angeordneten Betriebsschließungen in den Lockdown-Phasen von März bis Mai 2020 sowie von Dezember 2020 bis April 2021 geltend gemacht und forderte über 32 Mio. Euro Entschädigung.
Im Kern ging es um die Frage der Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnungen des Landes, auf deren Grundlage der Non-Food-Einzelhandel zeitweise geschlossen wurde, während bestimmte privilegierte Einzelhändler geöffnet bleiben und dabei auch nicht privilegierte Waren verkaufen durften. Das Oberlandesgericht hat alle staatshaftungsrechtlichen Ansprüche verneint. Die maßgeblichen Corona-Verordnungen seien rechtmäßig gewesen. Insbesondere seien die Maßnahme verhältnismäßig gewesen und hätten nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Denn die – auch durch umfangreiche Hilfsprogramme gemilderten – Grundrechtseingriffe durch die Maßnahmen seien aufgrund der Grundversorgungsfunktion der privilegierten Geschäfte und aus infektionsschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen.
OPPENLÄNDER hat das Land Baden-Württemberg in dem Verfahren vertreten. Tätig waren: Dr. Malte Weitner (Litigation, Staatshaftung, Infektionsschutzrecht), Dr. Maximilian Stützel (Öffentliches Recht, Verfassungsrecht) und Anton Müller-Papaioannou (Litigation).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.