OPPENLÄNDER Rechtsanwälte hat erneut eine Klage der AfD-Fraktion abgewehrt. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass der Landtag von ihr vorgeschlagene Personen zu Verfassungsrichtern wählt.
Das hat der Verfassungsgerichtshof von Baden-Württemberg jetzt entschieden. In der Begründung folgt der VerfGH dem, was die OPPENLÄNDER Rechtsanwälte Prof. Dr. Christofer Lenz und Dr. Henrike Schulte für den Landtag vorgetragen haben: Es gibt kein Benennungsrecht einzelner Fraktionen, die Mehrheit des Landtages ist in der Wahl der Verfassungsrichter frei. Diese Freiheit erhöht die demokratische Legitimation der Verfassungsrichter. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ist auf parlamentarische Gremien beschränkt und gilt nicht für die davon unabhängige Judikative. Es gibt auch kein Verfassungsgewohnheitsrecht mit dem Inhalt, dass jede Fraktion mit von ihr vorgeschlagenen Personen im Verfassungsgerichtshof vertreten sein muss. Und weil das so eindeutig ist, war der Antrag der AfD-Fraktion schon unzulässig.
Der Landtag hatte mit sehr großer Mehrheit den Vorsitzenden der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden zum Verfassungsrichter gewählt. Dem Verfassungsgerichtshof gehören neun Richter an, drei Berufsrichter, drei weitere Volljuristen und drei weitere Persönlichkeiten mit anderen Erfahrungen.