1992

Materielle Veränderungen der deutschen Fusionskontrolle durch die EWG-Fusionskontrolle

WuW 1992, 571-583

Materielle Veränderungen der deutschen Fusionskontrolle durch die EWG-Fusionskontrolle, WuW 1992, S. 571-583

Zusammenfassung:

Im ersten Teil des Beitrags werden die juristischen Mechanismen einer möglichen Einwirkung der EG-Fusionskontrolle auf die deutsche Fusionskontrolle untersucht. Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur inhaltlichen Anpassung an die Bestimmungen der Fusionskontrollverordnung wird abgelehnt. Gemeinschaftsrechtlich gefordert wird nur die Kompatibilität der nationalen Fusionskontrolle mit den Bestimmungen des europäischen Rechts. Auch die Ausfüllung von Spielräumen des nationalen Rechts mit „gemeinschaftsfreundlicher Tendenz“ ist rechtlich nicht geboten. Auf der Ebene des einfachen nationalen Rechts wird der Grundsatz der Einheit der Wettbewerbsordnung postuliert. Die grundlegende Bedeutung der Fusionskontrolle für das externe Wachstum von Unternehmen erfordert ein Mindestmaß an Geschlossenheit der Wertungen des deutschen und des europäischen Fusionskontrollrechts. Einwirkungsmechanismen ergeben sich schließlich auch aus der Tendenz zur einheitlichen Beurteilung auf der Ebene des Sachverhalts. Ohne rechtliche Bindungswirkung geht von konkreten Entscheidungen der Kommission ein gewisser Druck auf die nationalen Behörden aus, Marktabgrenzungen ähnlich vorzunehmen und Feststellungen zur Marktstruktur zu berücksichtigen. Im zweiten Teil des Beitrages werden zunächst diejenigen Veränderungen dargelegt, die sich aufgrund der geforderten Kompatibilität mit dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Dabei geht es um die Modifizierung des Maßstabs von § 24 Abs. 1 GWB in den Fällen einer Verweisung durch die Kommission an das Bundeskartellamt (Art. 9 FusionskontrollVO). Anschließend werden die Veränderungen diskutiert, die sich aufgrund der gebotenen Einheit der Wettbewerbsordnung ergeben. Der materielle Zusammenschlußbegriff der FusionskontrollVO wird mit dem Kriterium des Kontrollerwerbs auf Dauer auch in die Auslegung des § 24 Abs. 1 GWB eingehen. Die im Rahmen der EG-Fusionskontrolle geforderte Erheblichkeit der Wettbewerbsbehinderung verstärkt den Druck, bei § 24 Abs. 1 GWB wie in § 1 GWB die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung zu verlangen. Als Folge der Entscheidungspraxis der Kommission wird sich ferner eine weitere Schwächung der Vermutungen für die Zusammenschlußkontrolle ergeben. Besonders gilt dies für die Oligopolvermutungen. Die räumliche Marktabgrenzung durch die Kommission verstärkt die Tendenz zu einer ökonomischen Marktabgrenzung im Rahmen der deutschen Zusammenschlußkontrolle, auch wenn dabei Märkte angenommen werden müssen, die über das Anwendungsgebiet des GWB hinausgehen.