1997

Deutsche Fusionskontrolle bei inlandswirksamen Auslandszusammenschlüssen

WuW 1997, 291-302

Deutsche Fusionskontrolle bei inlandswirksamen Auslandszusammenschlüssen, WuW 1997, 291-302

Zusammenfassung:

1. Als völkerrechtliche Grundlage für die Anwendung der deutschen Fusionskontrolle auf Auslandszusammenschlüsse kommt das Auswirkungsprinzip allenfalls qualifiziert durch Unmittelbarkeit, Spürbarkeit und Vorhersehbarkeit in Betracht.

2. Als ausländische Eingriffsnormen sind die deutschen Fusionskontrollvorschriften aus Sicht des Sitzstaates nicht anzuwenden. Die zivilrechtlichen Sanktionen der §§ 24a Abs. 4, 24 Abs. 2 GWB laufen daher ins Leere.

3. Dem Stand des allgemeinen Völkerrechts entspricht noch immer das klassische Territorialitätsprinzip. Völkerrechtlich werden Regelungen durch die Sachnormen des GWB daher auf das Inland beschränkt. Dem völkerrechtlichen Missbrauchsverbot ist gegebenenfalls durch eine Interessenabwägung Rechnung zu tragen.

4. Auch kollisionsrechtlich sind die Normen der Fusionskontrolle nur insoweit anwendbar, als dies zur Abwehr der Inlandswirkungen erforderlich ist.

5. Aus dem gemeinsamen Schutzzweck der Fusionskontrollvorschriften ergibt sich, dass maßgeblich nur solche Inlandswirkungen sein können, die zur Zusammenlegung bislang selbständiger, im Inland vorhandener unternehmerischer Potentiale führen.

6. Auf der Basis der BGH-Rechtsprechung zur Einbeziehung weltweiter Umsätze ist der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz bei der Anzeigepflicht und der Anmeldepflicht nicht gewahrt. Es empfiehlt sich eine Regelung des Anwendungsbereichs über spezifische Schwellenwerte.

7. Aufgrund des völkerrechtlichen Spürbarkeitserfordernisses ist auch eine Untersagung von Inlandswirkungen eines Zusammenschlusses wegen Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung unmöglich, sofern es sich dabei um eine spürbare Verstärkung handelt.