2003

Gemeinschaftsunternehmen nach dem „Ost-Fleisch“-Beschluss des BGH

ZWeR 2003, 187-199

Zusammenfassung: Der BGH bestätigt für kooperative Gemeinschaftsunternehmen die Doppelkontrolle nach Kartellverbot und Fusionskontrollvorschriften. Bei konzentrativen Gemeinschaftsunternehmen sperren die Fusionskontrollvorschriften eine Anwendung von § 1 GWB. Für die Abgrenzung kooperativer und konzentrativer Gemeinschaftsunternehmen spielt die Autonomie des Gemeinschaftsunternehmens keine Rolle. Zu Unrecht leitet der BGH in generalisierender Weise schon aus den mit dem Gemeinschaftsunternehmen angestrebten Rationalisierungswirkungen ein Koordinierungsinteresse der Mütter ab und lässt die Möglichkeit einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens über das Gemeinschaftsunternehmen für einen Verstoß gegen § 1 GWB genügen. Aus der Feststellung, Kartellverbot und Fusionskontrolle beträfen bei Gemeinschaftsunternehmen unterschiedliche Lebenssachverhalte, zieht der BGH den Schluss, eine auf beide Normen gestützte Untersagungsverfügung könne nicht Gegenstand eines Teilbeschlusses sein. § 110 VwGO sowie unterschiedliche Verfahrens- und Zuständigkeitsnormen werden nicht berücksichtigt. Art. 3 VO 1/2003 zwingt das Bundeskartellamt ab 1.5.2004, im Rahmen deutscher Fusionskontrollverfahren zugleich eine Prüfung nach Art. 81 EG durchzuführen. Die 7. GWB-Novelle sollte daher auch bei nationalen Sachverhalten für eine parallele Prüfung aufgrund des Kartellverbots im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens sorgen.