29. April 2022

Erfolg vor dem Oberlandesgericht Köln

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 29.04.2022, Az.: 6 U 178/21) hat eine auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichtete Klage gegen unsere Mandantin, Gebr. Faller GmbH, abgewiesen. Dachser wandte sich mit der Klage dagegen, dass unsere Mandantin das Zeichen „DACHSER“ auf einem LKW-Modell sowie dem Modell eines Logistikzentrums aufbrachte. Das Oberlandesgericht Köln sieht darin in Abweichung zur vorinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Köln vom 28.09.2021 (Az.: 33 O 68/20) keine Verletzung einer ggfs. bekannten Marke. In Weiterentwicklung der Opel-Blitz-II-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.01.2020, Az.: I ZR 88/08) hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Modellbau nicht auf die Verwendung der Herstellermarken von Original-Fahrzeugen beschränkt ist, sondern zur Nachbildung der Realität auch auf Fahrzeugen angebrachte Marken des Fahrzeugbetreibers sowie auf Gebäuden angebrachte Marken verwenden darf. Dies gilt auch dann, wenn Modellgebäude die prägenden Gestaltungselemente mehrerer tatsächlich existierender Gebäude des Markeninhabers abbilden, ohne exakt einem Gebäude nachempfunden zu sein. In keinem der Fälle gehe der Verkehr davon aus, dass die Modellbauobjekte vom Inhaber der abgebildeten Marke stammten oder es Lizenzvereinbarungen gebe.

Das Urteil stärkt den Bereich des Modellbaus, da die Nachbildung der Realität und die dafür erforderliche Verwendung von Marken gemäß der jahrzehnte-langen Praxis weiterhin möglich ist, ohne die Zustimmung der jeweiligen Markeninhaber einzuholen. Da die Revision zugelassen ist, hat gegebenenfalls der Bundesgerichtshof Gelegenheit, seine Opel-Blitz-II-Rechtsprechung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Markenverwendung im Modellbau fortzuführen.

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