OPPENLÄNDER wehrt Staatshaftungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg ab
Der BGH hat erneut über die Frage von staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit dem sog. „ersten Lockdown“ entschieden. Es ging um einen Berufsmusiker, dessen Auftritte aufgrund der Veranstaltungsverbote wegfielen. Auch diese mittelbar auf den Kläger wirkenden Maßnahmen stellen einen Eingriff in Art. 12 und 14 GG dar, so der BGH abweichend zum OLG Stuttgart. Allerdings sei dieser Eingriff gerechtfertigt, insbesondere weil die Veranstaltungsverbote durchgehend überprüft und an das Infektionsgeschehen angepasst wurden und weil die Wirkung der Maßnahmen durch Hilfsprogramme abgemildert wurden.
Der BGH hat zudem klargestellt, dass auch der Gesetzgeber des Infektionsschutzgesetzes nicht verfassungsrechtlich verpflichtet war, weitergehende Entschädigungsansprüche zu regeln. Der Zeitraum der Maßnahme sei unter Berücksichtigung des Unternehmerrisikos zumutbar gewesen.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs