1999

Der Schutz von Websites gemäß §§ 87 a ff. UrhG

ZUM 1999, 548 ff.

Umfangreiche Präsentationen gesammelter Informationen oder die aufwendige, möglicherweise multimediale Gestaltung einer Website verleitet Dritte, diese oft investitionsintensiven Leistungen kurzerhand ganz oder teilweise zu übernehmen. Der Schutz dieser Art von Content im Internet wurde bisher hauptsächlich durch den Werkschutz und Leistungsschutz des Urheberrechts gewährleistet. Für den, der die hohen Hürden der §§ 2, 4 Abs. 2 UrhG oder des jeweiligen Leistungsschutzrechts nicht überwinden konnte, kam daneben ausnahmsweise wettbewerbsrechtlicher Schutz in Betracht. Jenseits des fragmentarischen Schutzes des § 1 UWG bestand kein Schutz. Hier schließen §§ 87 a ff. UrhG vorhandene Rechtsschutzlücken für den in einem Internetauftritt.