16. März 2018

Erfolg im Beihilfenstreit

Die Europäische Kommission hat die Beihilfenbeschwerden von CarePool Hannover und dem Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe zurückgewiesen. Bei den Glücksspielmitteln, die das Land Niedersachsen in der Vergangenheit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege gewährt hat, handelt es sich nach Auffassung der Kommission um bestehende (Alt-)Beihilfen. Für die Zukunft haben sich die deutschen Behörden gegenüber der Kommission aber verpflichtet, die Förderung an die Vorgaben für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzupassen. In diesem Verfahren wurde die AWO Hannover von OPPENLÄNDER, insbesondere Frau Dr. Corina Jürschick, begleitet. Gegen den Kommissionsbeschluss haben die privaten Pflegedienstleister nun Klage zum Gericht der Europäischen Union (EuG) erhoben, das jetzt zu klären hat, ob die Förderung mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist.

Pressemitteilung

Weitere Kanzlei-News

04. Oktober 2023

Schadensersatz im Aufzug- und Fahrtreppenkartell für OPPENLÄNDER-Mandanten

Seit mehr als zwölf Jahren wird um Schadensersatz im Aufzugs- und Fahrtreppenkartell gestritten – nun wurden unseren Mandanten beträchtliche Schadensersatzbeträge zugesprochen!

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18. August 2023

JUVE nominiert OPPENLÄNDER als Kanzlei des Jahres für Kartellrecht

Wir freuen uns mit unserem Kartellrechts-Team, das erneut für diese Auszeichnung nominiert wurde. Wir sehen das als klare Bestätigung für die erfolgreiche Arbeit im Interesse unserer Mandanten.

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04. August 2023

Verfassungsmäßigkeit des Trennungsgebots im Glücksspiel bestätigt

Verfassungsbeschwerden von Wettvermittlern erfolgreich zurückgewiesen: glücksspielrechtliches Trennungsgebot mit der Landesverfassung vereinbar. OPPENLÄNDER hat in den Verfassungsbeschwerdeverfahren für das Land Baden-Württemberg jeweils zur Vereinbarkeit des Trennungsgebots mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der Landesverfassung Stellung genommen.

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03. August 2023

OPPENLÄNDER wehrt Staatshaftungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg ab

Die Veranstaltungsverbote im sog. ersten Lockdown waren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Deshalb war der damit verbundene Eingriff in Art. 12, 14 GG rechtmäßig. Staatshaftungsrechtliche Entschädigungsansprüche bestehen nicht.

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