EuGH zum Verhältnis von Kartell- und Regulierungsrecht
In einer ganzen Prozessserie fordern Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Jahren 2005 bis 2010 gezahlte Stationsnutzungsentgelte zurück. Bis 2017 stützten sie ihren Anspruch auf § 315 BGB. Nachdem der EuGH am 09.11.2017 entschieden hatte, dass § 315 BGB in diesen Fällen aufgrund der Eisenbahnrichtlinie nicht angewendet werden könne, prüften deutsche Gerichte die angeblichen Ansprüche nach dem Kartellrecht. Der EuGH stellte nun klar, dass ein etwaiger Marktmissbrauch zwar von den Zivilgerichten geprüft werden könne. Das sei aber nur möglich, nachdem die zuständige Regulierungsbehörde (die Bundesnetzagentur) die Entgelte überprüft habe. Eine entsprechende Entscheidung der Behörde, die im gegenständlichen Fall bisher nicht vorliegt, müsse aufgrund der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Behörde kartellrechtlich beachtet werden. Nur so könne sichergestellt werden, dass auch die von der Regulierungsbehörde zu beachtenden Besonderheiten der Eisenbahninfrastruktur bei der kartellrechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden.
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