Grundsatzentscheidung des EuGH zu Umweltinformationen
Mit seiner Entscheidung vom 20.01.2021 (C-619/19) ist der Europäische Gerichtshof der Argumentation des von Dr. Torsten Gerhard vertretenen Landes Baden-Württemberg gefolgt und hat die Position des Landes im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Offenlegung von Umweltinformationen deutlich gestärkt. Der EuGH hat festgehalten, dass sich eine Behörde auch nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens auf den Schutz interner Mitteilungen berufen kann und diese nicht zwingend gegenüber Bürgerinnen und Bürgern offenlegen muss. Dabei geht der EuGH von einem sehr weiten Verständnis des Begriffs der „internen Mitteilungen“ aus. Ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen vorliegen, ist danach jeweils im Einzelfall zu entscheiden.
Eine Endentscheidung über die Klage des Bürgers auf Akteneinsicht in Unterlagen zum Untersuchungsausschuss zu „Stuttgart 21“ und zum Schlichtungsverfahren, ist damit noch nicht getroffen: Das Bundesverwaltungsgericht und ggf. der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg müssen nun darüber entscheiden, wie die abstrakten Kriterien, die der EuGH in seiner Grundsatzentscheidung festgelegt hat, im konkreten Fall anzuwenden sind.
