Verfassungsmäßigkeit des Trennungsgebots im Glücksspiel bestätigt
Sportwetten dürfen in Baden-Württemberg weiterhin nicht in einem Gebäude bzw. Gebäudekomplex angeboten werden, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet. Mit seinem am 02.08.2023 verkündeten Urteil hat der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg zwei Verfassungsbeschwerden von Vermittlern von Sportwetten zurückgewiesen, die sich gegen das sog. glücksspielrechtliche Trennungsgebot (Art. 21 GlüStV) sowie daraufhin ergangene Untersagungsverfügungen und die diese bestätigende Gerichtsentscheidungen richteten. Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung insbesondere aus, dass der mit dem Trennungsgebot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber von Wettvermittlungsstellen gerechtfertigt sei, da er der Bekämpfung der Glücksspielsucht und damit einem wichtigen Gemeinwohlziel dient. Art. 21 des Glücksspielstaatsvertrages stehe zudem in Einklang mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
OPPENLÄNDER hat in den Verfassungsbeschwerdeverfahren für das Ministerium des Innern, für Digitalisierung und Kommunen des Landes Baden-Württemberg jeweils zur Vereinbarkeit des Trennungsgebots mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der Landesverfassung Stellung genommen.
Zur Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg