1993

Der Marktbeherrschungsbegriff in der EG-Fusionskontrolle, auch im Vergleich zum deutschen Kartellrecht

WuW 1993, 805-817

Der Marktbeherrschungsbegriff in der EG-Fusionskontrolle, auch im Vergleich zum deutschen Kartellrecht, WuW 1993, S. 805-817

Zusammenfassung:

Der Beitrag diskutiert den zentralen Begriff für die materiellrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen nach der FusionskontrollVO. Nach der Praxis der Kommission ist eine durch einen Zusammenschluß entstehende marktbeherrschende Stellung dadurch gekennzeichnet, daß die neue Einheit in die Lage versetzt würde, in spürbarem Maße unabhängig von Wettbewerbern und Kunden auf den betroffenen Märkten handeln zu können. Trotz formaler Identität des Marktbeherrschungsbegriffes in der FusionskontrollVO und in Art. 86 EG-Vertrages ergeben sich Bedeutungsunterschiede aufgrund des strukturellen Ansatzes der Fusionskontrolle. Der die marktbeherrschende Stellung kennzeichnende Verhaltensspielraum besteht einheitlich gegenüber Wettbewerbern und Marktgegenseite. Das Merkmal des erheblichen Verhaltensspielraums ist im Bereich der Fusionskontrolle nicht unmittelbar operationalisierbar. Es bedarf der Umsetzung durch geeignete Sub-Kriterien. Dabei kann auf die Strukturmerkmale in Art. 2 Abs. 1 FusionskontrollVO zurückgegriffen werden. Hohe Marktanteile der neuen Einheit sind ein gewisses Indiz für Marktbeherrschung, wobei deren Gewicht von zusätzlichen Faktoren abhängt. Auch für die Stellung der aktuellen Wettbewerber ist deren Marktanteil, insbesondere im Verhältnis zu den Zusammenschlußbeteiligten, ein wichtiger Indikator. Von entscheidender Bedeutung für die wettbewerbliche Beurteilung von Zusammenschlüssen ist, inwieweit potentieller Wettbewerb den Verhaltensspielraum der neu entstehenden Einheit hinreichend zu kontrollieren vermag. Für die Beurteilung des potentiellen Wettbewerbs muß geprüft werden, ob ein wettbewerblich relevanter und effektiver Markteintritt möglich und wahrscheinlich wäre, der die Marktstärke der verbleibenden Unternehmen einschränkt. Der Markteintritt muß zudem innerhalb einer Zeitspanne erfolgen, die kurz genug ist, um die betreffenden Unternehmen von der Ausnutzung ihrer Marktmacht abzuhalten. Die Identifikation einzelner Marktzutrittsschranken spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Marktzutritt. Die Anwendung der FusionskontrollVO auf Oligopolsachverhalte läßt sich nur im Wege teleologischer Interpretation, gestützt auf Art. 3 lit. f) EGV, rechtfertigen. Die Kommission hat sich entschieden, die Verordnung auf Oligopolsachverhalte anzuwenden. Sie prüft, ob durch einen Zusammenschluß ein marktbeherrschendes Oligopol entsteht oder verstärkt wird. Ausgangspunkt ist dabei der durch den Zusammenschluß entstehende Konzentrationsgrad. Auch aus einem hohen Konzentrationsgrad ergibt sich jedoch keine Vermutungswirkung für Marktbeherrschung. Die Kommission hat vielmehr nachzuweisen, daß aus strukturellen Gründen wirksamer Wettbewerb zwischen den führenden Unternehmen eines hochkonzentrierten Marktes nicht erwartet werden kann.