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„Grünes“ Kartellrecht

Unternehmen sind zunehmend gehalten, Nachhaltigkeitsaspekte bei der Unternehmensführung zu berücksichtigen, verantwortungsvolle Mindeststandards zu setzen und zukunftsträchtige Technologien zu erforschen. Aufgrund des hiermit verbundenen Aufwandes liegt es nahe, bei der Zielerreichung mit anderen Unternehmen zu kooperieren. Die Kartellbehörden erkennen dies zwar grundsätzlich an, aber auch Nachhaltigkeitskooperationen müssen kartellrechtliche Beschränkungen beachten. Eine einheitliche und gefestigte Praxis der Kartellrechtsbehörden, insbesondere der Europäischen Kommission, konnte sich dabei noch nicht etablieren. Wir beraten Sie zur Zulässigkeit und den Grenzen solcher Kooperationen, unterstützen Sie bei der Abstimmung mit den involvierten Behörden und geben Ihnen rechtliche Handlungssicherheit bei Ihren unternehmerischen Entscheidungen.