Erfolg beim Verfassungsgerichtshof
Der Abg. Rottmann (AfD) bezeichnete den Abg. Sckerl (Grüne) in einer Sitzung als „Antisemiten“. Für diese Äußerung sprach die stellv. Landtagspräsidentin Kurtz (CDU) einen Ordnungsruf aus. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsmäßigkeit des Ordnungsrufs bestätigt.
Er stellte heraus, dass der Bezeichnung einer Person als „Antisemiten“ eine – gerade auch im politischen Raum – stark abwertende und ehrenrührige Bedeutung zukommt. Zwar handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Diese kann aber nur vom parlamentarischen Rederecht gedeckt sein, wenn der Vorwurf in einen nachvollziehbaren Sachzusammenhang gestellt wird. Das war hier nicht der Fall, auch wenn es in der Sitzung des Landtags um Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg ging und der Abg. Sckerl in diesem Zusammenhang Vorwürfe gegenüber der AfD vorgebracht hatte.
Die OPPENLÄNDER-Anwälte Prof. Dr. Christofer Lenz und Dr. Jens Ritter haben den Landtag von Baden-Württemberg und die Präsidentin, Frau Muhterem Aras, vertreten.
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