02. Juni 2022

Erfolg beim Verwaltungsgerichtshof

Unser Partner Dr. Torsten Gerhard hat gemeinsam mit Dr. Henrike Schulte und Niklas Barnsteiner die ersten Corona-Verordnungen der Landesregierung von Baden-Württemberg erfolgreich verteidigt.

Auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2022 hat der Verwaltungsgerichtshof in drei Musterverfahren entschieden, dass die vorübergehenden Betriebsschließungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in den Monaten März bis Juni 2020 verhältnismäßig waren. Entsprechende Normenkontrollanträge von Unternehmen aus den Branchen Fitnessstudio, Gastronomie und Einzelhandel hat der Senat mit umfangreicher Begründung abgelehnt. Bei den drei Urteilen handelt es sich um die ersten Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit den Corona-Verordnungen der Landesregierung.

Zur ausführlichen Pressemitteilung gelangen Sie hier.

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Weitere Kanzlei-News

04. Oktober 2023

Schadensersatz im Aufzug- und Fahrtreppenkartell für OPPENLÄNDER-Mandanten

Seit mehr als zwölf Jahren wird um Schadensersatz im Aufzugs- und Fahrtreppenkartell gestritten – nun wurden unseren Mandanten beträchtliche Schadensersatzbeträge zugesprochen!

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18. August 2023

JUVE nominiert OPPENLÄNDER als Kanzlei des Jahres für Kartellrecht

Wir freuen uns mit unserem Kartellrechts-Team, das erneut für diese Auszeichnung nominiert wurde. Wir sehen das als klare Bestätigung für die erfolgreiche Arbeit im Interesse unserer Mandanten.

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04. August 2023

Verfassungsmäßigkeit des Trennungsgebots im Glücksspiel bestätigt

Verfassungsbeschwerden von Wettvermittlern erfolgreich zurückgewiesen: glücksspielrechtliches Trennungsgebot mit der Landesverfassung vereinbar. OPPENLÄNDER hat in den Verfassungsbeschwerdeverfahren für das Land Baden-Württemberg jeweils zur Vereinbarkeit des Trennungsgebots mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der Landesverfassung Stellung genommen.

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03. August 2023

OPPENLÄNDER wehrt Staatshaftungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg ab

Die Veranstaltungsverbote im sog. ersten Lockdown waren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Deshalb war der damit verbundene Eingriff in Art. 12, 14 GG rechtmäßig. Staatshaftungsrechtliche Entschädigungsansprüche bestehen nicht.

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