Beihilferecht
Das europäische Beihilferecht verbietet ganz allgemein staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweigen den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Beihilfen in diesem Sinne können Förderungen, Zuschüsse, die Finanzierung öffentlicher Unternehmen oder sonstige Begünstigungen von Unternehmen sein. Wir beraten sowohl staatliche und kommunale Beihilfengeber als auch private Beihilfenempfänger bei der beihilferechtskonformen Gestaltung von Maßnahmen. Oftmals kann durch eine sachgerechte Gestaltung eine Lösung gefunden werden, die eine Anmeldung bei der Kommission entbehrlich macht, etwa durch den tatbestandlichen Ausschluss einer Beihilfe, die Heranziehung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) oder die Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Betrauungen haben dabei nicht nur im Verkehrssektor eine besondere Bedeutung, sondern wurden von uns auch bei Krankenhäusern oder anderen Bereichen der Daseinsvorsorge gestaltet. Kompetenz haben wir aber auch bei der Abwehr von Beihilfenbeschwerden, etwa im Bereich von Pflegeheimen. Wir sind für unsere Mandanten sowohl in Beihilfeverfahren der Kommission als auch vor den Europäischen Gerichten (z.B. im Rahmen von Nichtigkeitsklageverfahren) tätig. Außerdem unterstützen und beraten wir bei der Anmeldung von Beihilfen bei der Kommission (Notifizierung).